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Anwendungsbereich der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft finden auch auf einen nur durch Erbringung von Einlageleistungen in Vollzug gesetzten Vertrag über den Beitritt als stiller Gesellschafter zu einer AG Anwendung. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung und die Eintragung ins Handelsregister sind hierfür nicht notwendig. Der Schutzzweck der §§ 293 ff. AktG steht dem nicht entgegen. Ob und unter welchen Voraussetzungen sich der beitretende Anleger wieder von dem Vertrag lösen kann, wenn dieser nicht alsbald der Hauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird, bleibt offen ( [nrkr.], ZIP 2003 S. 1151).▶VT 1043/03