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Ermittlung des Teilwerts bei Einbringung
Bei der Einbringung zu Teilwerten oder Zwischenwerten gehören gem. zum Teilwert halbfertiger Arbeiten auch darin enthaltene anteilige Gewinne (Bezug: § 20 Abs. 1 und 2 UmwStG 1977; § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG).
Praxishinweise: Bei der Einbringung räumt das Gesetz ein Wahlrecht zur Bestimmung des Umfangs der Gewinnrealisierung ein. Dieser Zweck des Gesetzes rechtfertigt es nach Ansicht des BFH, den Teilwertbegriff bei Einbringungsvorgängen derart zu modifizieren, dass auch noch nicht realisierte Gewinne in den Teilwert einzubeziehen sind. Die Obergrenze des Teilwerts bei Einbringungsvorgängen richtet sich also nicht nach der Definition in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, sondern ist dem Einzelveräußerungspreis gleichzusetzen.