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Gesellschaftsrecht; | Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens bei Verträgen zwischen KG und ihrer Komplementär-GmbH
Mit der Registerbeschwerde kann eine Ergänzung der Eintragung im Handelsregister verlangt werden, wenn die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft (hier: Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens bei Verträgen zwischen der Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementär-GmbH) dort nur unvollständig verlautbart werden. Der Rechtsverkehr darf erwarten, daß die eintragungspflichtige Tatsache einer Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB im Handelsregister mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck gebracht wird (, DB 1995, 2412). Unbedenklich dürfte beispielsweise folgende Formulierung sein: Für Rechtsgeschäfte zwischen der GmbH und der GmbH & Co. KG sind die Geschäftsführer von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.