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Verbindliche Bestellung als Voraussetzung für die Bildung einer Ansparrücklage durch sog. Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 EStG
(1) Gem. einem nrkr. (BFH-Az.: VIII B 134/04, EFG 2004 S. 1113) ist vor Abschluss der Betriebseröffnung nicht nur bei der Bildung von Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG, sondern auch bei der Bildung von Ansparrücklagen durch sog. Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 EStG eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts, für das die Ansparrücklage gebildet worden ist, erforderlich. (2) Die Betriebseröffnung ist erst abgeschlossen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines auf das Betreiben eines Verbrauchermarkts gerichteten Betriebs gehören u. a. Kühlanlagen und -tresen, Regale und Kassensysteme.▶VT 715/04
▶Praxishinweise: (1) Das Gesetz verlangt für die Bildung einer Ansparabschreibung u. a....