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Wirksamkeit eines Beschlusses der Altgesellschafter beim Erwerb eines BGB-Gesellschaftsanteils
Der Erwerber eines Gesellschaftsanteils tritt in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers mit allen Rechten und Pflichten ein. Erfasst werden grundsätzlich sämtliche gesellschaftsbezogenen Ansprüche und Vermögensrechte (vgl. BGH, WM 1986 S. 1314, 1315). Hat der Veräußerer vor dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung Verfügungen hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs oder Rechts getroffen, so sind diese auch dem Erwerber gegenüber wirksam. Der Gesellschafterbeschluss der Altgesellschafter, Sonderabschreibungen für Investitionen i. S. der §§ 2, 3 FördG für ein bestimmtes Jahr gegenüber dem FA geltend zu machen, stellt eine solche Verfügung dar (§ 705 BGB, , ZIP 2003 S. 435).▶VT 991/03 S. 911
▶Praxishinweise: Die Ausübung des Wahlrechts ...