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BFH 14.05.2002 VIII R 57/00, StuB 19/2002 S. 971

Einkommensteuer | Anrechnung des Entlassungsgeldes eines Zivildienstleistenden

Das einem Zivildienstleistenden gezahlte Entlassungsgeld entfällt auf die Zeit nach Beendigung des Zivildienstes. Es gehört zu den Bezügen i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und ist in voller Höhe im Jahr des Zuflusses zu erfassen.

§ 32 Abs. 4 EStG

Praxishinweise: Seinem Charakter nach ist das Entlassungsgeld eine Überbrückungshilfe für die Zeit nach Beendigung der Dienstzeit und deshalb ist entgegen dem sonst geltenden Zuflussprinzip eine wirtschaftliche Zurechnung geboten. Diese wirtschaftliche Zurechnung kann aber zu Härten führen, die mit „Gerechtigkeit” nicht mehr erklärt werden können. Beendet das Kind seinen Zivildienst im März, so wird das Entlassungsgeld bei den Bezügen für die Errechnung des (anteiligen) Jahresgrenzbetrags auf neun Monate verteilt, während bei einer Entlassung im September ein...

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