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Vergütungsansprüche des ersten Vorstands
Die Mitglieder des Aufsichtsrats einer nicht in das Handelsregister eingetragenen Vor-AG haften dem ersten Vorstand der Gesellschaft, mit dem sie für die Vorgesellschaft den Anstellungsvertrag geschlossen haben, nicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG wegen seiner Vergütungsansprüche. Die für den ersten Vorstand in der Gründungsphase einer Vor-AG geschuldete Vergütung gehört nicht zu dem nach § 26 Abs. 2 AktG in der Satzung gesondert auszuweisenden Gründungsaufwand (§§ 41 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 2 AktG; , BB 2004 S. 1585).▶VT 709/04