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Beanspruchungszeitpunkt für die Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG
Die Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG kann gem. nrkr. (NZB eingel., BFH-Az.: IX B 56/03, EFG 2003 S. 1032) bereits im Jahr der Fertigstellung des Objekts geltend gemacht werden, wenn die Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 2 FördG im Jahr vor der Fertigstellung als Abschreibung auf Anzahlungen geltend gemacht wurde.▶VT 893/03