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Vorübergehende Entnahme
Betrieblich vereinnahmte Entgelte gehören gem. (BFH/NV 2003 S. 895) mit ihrem Zugang zum Betriebsvermögen. Gehöre ein Geldbetrag zum Betriebsvermögen, so bedürfe es einer Entnahme, um ihn in das Privatvermögen zu überführen. Eine Entnahme erfordere regelmäßig eine Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen werde. Der Willensentschluss des Stpfl. müsse klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. Hierfür werde ein Verhalten vorausgesetzt, das nach außen erkennen lasse, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern fortan nur noch zur Erzielung von Privateinnahmen oder einkommensteuerrechtlich neutralen Zwecken einzusetzen. Die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen müsse unmissverst...