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Haftung des Alleingesellschafters
Ein Alleingesellschafter einer GmbH, der als Geschäftsführer für diese eine hohe Verbindlichkeit eingeht, für die zu diesem Zeitpunkt die Gewährung des benötigten Kredits nicht sichergestellt ist, kann sich gem. (DStR 2002 S. 1541) dem Vertragspartner der Gesellschaft gegenüber wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung haftbar machen. Eine solche Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Kenntnis davon hat, dass der GmbH der erforderliche Kredit bisher nicht bewilligt worden ist, aber gleichwohl den Vertrag schließt. Die Tatsache allein, dass der für eine GmbH als Vertretungsorgan Handelnde auch deren Alleingesellschafter ist, begründe nicht seine Haftung als Vertreter wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses (Bezug: §§ 276, 826 BGB a. F.).