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StuB 18/2002 S. 910

Abgrenzung von Betriebsvermögen zu Privatvermögen bei Grundstücken

Ein Grundstück, das unmittelbar an einen betrieblich genutzten Grundstücksteil angrenzt und mit Wissen und Wollen jahrelang in die Bilanzen des Unternehmens aufgenommen wurde, ist gem. rkr. Urteil des (EFG 2002 S. 803) regelmäßig dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzurechnen. Werde im Falle der Veräußerung eines Betriebsgrundstücks ein Antrag auf Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG erst im finanzgerichtlichen Verfahren über zwei Jahre nach Erlass des Steuerbescheids, in dem die Erlöse erfasst sind, gestellt, fehle es sowohl am engen sachlichen als auch am engen zeitlichen Zusammenhang für eine Bilanzänderung (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 6 Abs. 3 EStG).

Praxishinweise: (1) Die Entscheidung gibt Anlass, die Rechtsentwicklung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG (Bilanzänderung) und die damit verbundenen Anwendungsprobleme aufzuzeigen. Im Streitfall hatte eine GbR ein Teilgrundstück, das in ihrer Bilanz aktiviert war, im Jahr

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