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FG Rheinland-Pfalz 13.09.1995 1 K 2509/91

Einkommensteuer; | gemeiner Wert eines Grundstücks mit Altlast oder Altlastenverdacht (§ 16 Abs. 3 EStG)

Wird bei der Aufgabe eines Betriebs ein Grundstück in das Privatvermögen überführt, so wirkt sich bei der Bewertung des Grundstücks eine Bodenverunreinigung (Belastung mit Gesundheit und Umwelt gefährdenden Stoffen), die erst nach dem Aufgabezeitpunkt entdeckt wird, nicht rückblickend wertmindernd aus. Das gleiche gilt für einen Altlastenverdacht, der erst nach dem Aufgabezeitpunkt aufkommt. Der gemeine Wert (Verkehrswert) eines Grundstücks stellt nämlich nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG 1990 i. V. mit § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG und § 194 BauGB einen Stichtagswert dar. Die Objektivität der Wertfindung ist subjektiv eingeschränkt. Der gemeine Wert bestimmt sich auf der Grundlage aller wertbeeinflussenden Merkmale, aber nur in dem Maße, wie sie am Stichtag bekannt sind und deshalb im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden. Bisher verborgen geblie...

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