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Ausschluss der Kündigung auf Lebenszeit
Der einzelvertragliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung auch für einen längeren Zeitraum, ggf. bis zum Lebensende des Arbeitgebers, ist nicht wegen sittenwidriger Knebelung des Arbeitgebers nach § 138 BGB von vornherein unwirksam. Arbeitsverträge für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre ohne Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber (für den Arbeitnehmer besteht dann eine Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf von fünf Jahren) werden vom Gesetzgeber ausdrücklich als zulässige Vertragsgestaltung angesehen (vgl. § 15 Abs. 4 TzBfG). Wird die Weiterbeschäftigung auf Lebenszeit des Arbeitgebers unzumutbar, so sind die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB, ggf. unter Gewährung einer notwendigen Auslauffrist, zu prüfen. Nur die konkreten Umstände des Vertragsabschlusses können den ...