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Anfechtungsklage gegen GmbH-Gesellschafterbeschluss
Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH sind regelmäßig innerhalb eines Monats zu erheben. Dass diese Klagefrist nur aus einer „Leitbildfunktion” des § 246 Abs. 1 AktG herzuleiten ist, bedeutet nicht, dass eine nur geringfügige Überschreitung dieser Frist immer, also auch beim Fehlen besonderer Umstände, die die Fristüberschreitung rechtfertigen können, unschädlich ist (§ 47 GmbHG; , ZIP 2004 S. 852).▶VT 642/04