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Rückzahlung von Ausbildungskosten durch einen selbständigen Handelsvertreter
Eine Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten in einem Handelsvertretervertrag ist nach § 9 Abs. 1 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F.) kontrollfähig. Es handelt sich nicht um eine der AGB-Kontrolle entzogene Preisabrede für eine Ausbildung ().▶VT 888/03
▶Praxishinweise: Mit der hier vorliegenden Abrede, dass sich der Handelsvertreter an den Kosten der von ihm besuchten Seminare beteiligt und sie in Höhe von ca. 2 000 € auch trägt, wenn er das Vertragsverhältnis vor Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsbeginn beendet, wird nach Ansicht des BAG das Recht zur Kündigung des Vertrags eines selbständigen Handelsvertreters nicht ausgeschlossen. Die Erstattungsvereinbarung bewirkte aber eine faktische Kündigungserschwernis, die das ...