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Zuschuss zum Krankengeld bei langjähriger Beschäftigung
Erhalten Arbeitnehmer nach einer tariflichen Regelung „im Anschluss an die gesetzliche Gehaltsfortzahlung während der ersten sechs Wochen einer Erkrankung”, „wenn sie dem Betrieb mindestens fünf Jahre angehören, den Unterschiedsbetrag zwischen ihrem Nettogehalt und dem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung” auf die Dauer von höchstens sieben Wochen, ist Anspruchsvoraussetzung gem. (BB 2002 S. 1370) die Erfüllung der fünfjährigen Betriebszugehörigkeit bei Ablauf der sechswöchigen Gehaltsfortzahlung (Bezug: § 1 TVG).