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StuB 17/2002 S. 884

Befristung des Arbeitsvertrags zur Vertretung

Der Sachgrund der Krankheitsvertretung ist gem. (BB 2002 S. 1375) gegeben, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrags davon ausgehen durfte, dass der vertretene Mitarbeiter auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird. Der Arbeitgeber könne regelmäßig auch bei wiederholten Befristungen nach verlängerter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit von der Rückkehr des Erkrankten ausgehen. Nur dann, wenn er wisse, dass der Vertretene nicht auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren werde oder aufgrund besonderer Umstände daran erhebliche Zweifel habe, könne die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich nicht gerechtfertigt sein (Bezug: § 620 BGB; § 286 ZPO).

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