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Keine Steuerbefreiung bei Vermietung eines Rechners in der Schweiz
Erzielt eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft Einkünfte aus der Vermietung eines in der Schweiz befindlichen Rechners, so sind diese Einkünfte nicht nach dem DBA-Schweiz von der KSt befreit. Das gilt unabhängig davon, ob der Rechner als Betriebsstätte i. S. des DBA-Schweiz angesehen werden kann oder nicht.
Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 DBA-Schweiz
Praxishinweise: Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Schweiz sind nur die Einkünfte aus einer „aktiven Tätigkeit” steuerbefreit. Die bloße Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrags stellt nach Ansicht des BFH aber eine Vermögensverwaltung dar und ist deshalb nicht begünstigt. Eine eingetretene Doppelbesteuerung kann deshalb nur im Wege einer Anrechnung der schweizerischen Steuer vermieden werden.