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Einkommen-/Lohnsteuer | Keine Einsatzwechseltätigkeit bei Fahrtkosten eines Linienbusfahrers
Die Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen seiner Wohnung und unterschiedlichen Busdepots, an denen er das zu führende Fahrzeug in wechselndem Turnus zu übernehmen hat und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht, sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).▶NWB ZAAAB-58227
▶Praxishinweise: Da die Busdepots mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufgesucht werden, ist bezüglich der Fahrtkosten von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen. Das bedeutet aber nicht, dass damit auch kein Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden kann. Der BFH hat ausdrücklich betont, dass sich im Anschluss an das Aufsuchen der regelmäßigen Arbeitsstätte (Depot) eine Fahrtätigkeit i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG anschließen kann.