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Einkommen-/Lohnsteuer | Beginn der Einsatzwechseltätigkeit
Sucht der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder auf, um von dort aus seine berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten anzutreten, so kann er Mehraufwendungen für Verpflegung nicht für die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung, sondern erst ab Beginn seiner Auswärtstätigkeit außerhalb des Betriebs steuerlich geltend machen (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3, § 9 Abs. 5 EStG).▶NWB JAAAB-58228
▶Praxishinweise: Die Höhe der Mehraufwendungen für Verpflegung bei Einsatzwechseltätigkeit bestimmt sich nach der Abwesenheitsdauer von der regelmäßigen Arbeitsstätte (= Arbeitsmittelpunkt). Die Abwesenheit bestimmt sich also nur dann ab dem Zeitpunkt des Verlassens de...