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Einkommensteuer | Sonderausgabenabzug für hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis
Auch Verheiratete mit nur einem Kind können Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse gem. § 10 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a EStG als Sonderausgaben dann abziehen, wenn einer der Ehegatten selbst hilfsbedürftig ist (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a und b, § 33c Abs. 5 EStG 1995).▶NWB RAAAB-57330
▶Praxishinweise: Dadurch, dass ein Ehegatte hilfsbedürftig ist, kann dieser nicht selbst an der Betreuung der Kinder mitwirken und der andere Ehegatte ist deshalb wie ein Alleinerziehender zu behandeln. Es reicht daher aus, dass in diesem Fall zum Haushalt der Ehegatten nur ein Kind gehört. Diese Auslegung ist nach Ansicht des BFH wegen der Lückenhaftigkeit der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG geboten.