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Sitzverlegung der GmbH ins Ausland
Die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer in Deutschland gegründeten GmbH ins Ausland (hier: Portugal) kann nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Die neuere Rechtsprechung des EuGH über den Verstoß von nationalen Zuzugsbeschränkungen für EU-ausländische Kapitalgesellschaften gegen die Niederlassungsfreiheit (vgl. zuletzt ZIP 2002 S. 2037 [Überseering] und ZIP 2003 S. 1885 [Inspire Art, vgl. StuB 2003 S. 1002, m. w. N.]) hat hieran nichts geändert (Art. 43, 48 EG, § 4a GmbHG; 3Z BR 175/03, ZIP 2004 S. 806).▶VT 622/04