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Referenzzeitpunkt für Insolvenzgeldzahlung
Die Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zah-S. 768lungsunfähigkeit des Arbeitgebers sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts wie § 183 Abs. 1 SGB III entgegenstehen, in der der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht als der Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags definiert wird. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses i. S. des Art. 3 und Art. 4 der Richtlinie 80/987 ist dahin auszulegen, dass nur Zeiträume, die ihrer Natur nach zu nicht erfüllten Ansprüchen auf Arbeitsentgelt führen können, erfasst werden. Ausgeschlossen ist daher ei...