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Ordnungsmäßigkeit des Gewinnausschüttungsbeschlusses bei „Leg-ein-hol-zurück-Verfahren”
Bei Ausschüttungen einer GmbH im Wege des „Leg-ein-hol-zurück-Verfahrens” entspricht der Gewinnverteilungsbeschluss gem. rkr. (EFG 2003 S. 571) auch dann den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, wenn die hierzu gebildete Kapitalrücklage nicht zuvor förmlich zu Gunsten des Bilanzgewinns aufgelöst worden ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei der Beschlusswille der Gesellschafter dahin gehend auszulegen, dass er sich auf die Verwendung des Vorjahresgewinns bezieht (Bezug: § 27 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KStG a. F.; § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 46 Nr. 1 GmbHG).▶VT 808/03