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Sonderabschreibungen nach dem FördG bei Gesellschafterwechsel
Wurde 1996 eine GbR gegründet, die noch 1996 eine Anzahlung für eine 1997 fertig gestellte Wohnung leistete, so kann die GbR gem. rkr. (EFG 2002 S. 631) auch nach einem vollständigen Gesellschafterwechsel in 1997 Sonderabschreibungen nach § 4 FördG auf die Anzahlungen für den VZ 1997 geltend machen. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung könne in diesem Fall nicht wegen eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO abgelehnt werden (Bezug: § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 FördG; § 42 AO 1977).
Praxishinweise: (1) Eine in 1996 gegründete GbR hatte die einheitliche und gesonderte Feststellung negativer Einkünfte beantragt, die nach ihrer Auffassung durch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem FördG auf Anzahlungen auf die Anschaffungskosten einer Wohnung ents...