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Keine Rückstellung für Abfindungszahlungen aufgrund von Aufhebungsverträgen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Entschließt sich ein zur Bilanzierung verpflichteter Arbeitgeber aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu Arbeitnehmerentlassungen, die allesamt erst nach dem Bilanzstichtag dergestalt durchgeführt werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer vertraglich in die Kündigung einwilligen und S. 681hierfür Abfindungszahlungen erhalten (einvernehmliche Aufhebungsverträge), so sind Rückstellungen gem. rkr. (EFG 2005 S. 938) für die künftigen Zahlungsverpflichtungen unzulässig (Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1994/1995; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 102, §§ 111 ff. BetrVG; §§ 9 ff. KSchG).▶NWB ZAAAB-52949
▶Praxishinweise: (1) Die Klägerin (Klin.), eine KG, beabsichtigte, Ende 1994 aus wirtschaftlichen Gründen ca. 10 v. H. ihrer Belegschaft zu entlassen. Im Januar 1995 wurde dieses Vorhaben mit dem Betri...