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Zuordnung von auf Urlaubstage und arbeitsfreie Tage entfallenden Einkünften
Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg sind die Einkünfte eines im Inland wohnenden Berufskraftfahrers mit luxemburgischem Arbeitgeber in Deutschland insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als die Arbeit tatsächlich in Luxemburg ausgeübt worden ist (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 22. 1. 2002 - I B 79/01, BFH/NV 2002 S. 902, und vom 16. 5. 2002 - I B 80/01, BFH/NV 2002 S. 1423). Dabei sind die auf Urlaubstage und auf arbeitsfreie Tage (Wochenenden, Feiertage) entfallenden Einkünfte des Berufskraftfahrers nicht in vollem Umfang, sondern lediglich anteilig der deutschen Besteuerung zu unterwerfen und im Übrigen von dieser freizustellen (entgegen , BStBl I S. 485; Bezug: Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 16, Art. 20 Abs. 2 Satz 1 DBA-Luxemburg).▶VT 571/04
▶Praxishinweise: Bezüge, die für Urlaubstage gezahlt werden...