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Zur Höhe einer pauschalen Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen
Gem. nrkr. (BFH-Az.: I B 42/04, EFG 2004 S. 638) sind bei der Bemessung der Höhe einer pauschalen Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen im besonderen Maße die betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Daher kann auch ein 0,5 v. H. übersteigender Pauschalsatz anzusetzen sein, wenn das Unternehmen betriebliche Besonderheiten aufweist, denen dieser allgemeine Erfahrungswert nicht gerecht wird.▶VT 556/04