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Erhöhte Zulage im Fördergebiet bei Kapitalgesellschaften
Für Investitionen einer Kapitalgesellschaft ist die erhöhte InvZul gem. § 5 Abs. 2 InvZulG 1993 zu gewähren, wenn zum Zeitpunkt der Investitionen am Kapital der Gesellschaft mehrheitlich am im Fördergebiet ansässige Personen beteiligt waren. Eine mehrheitliche Beteiligung solcher Personen während S. 716des gesamten Verbleibenszeitraums wird nicht vorausgesetzt. Die erhöhte InvZul bleibt erhalten, auch wenn die Gesellschaft innerhalb des Verbleibenszeitraums ihr operatives Geschäft einstellt und die geförderten Wirtschaftsgüter an eine andere Kapitalgesellschaft vermietet, sofern diese im Fördergebiet einen in die Handwerksrolle und der das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen Betrieb oder einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes (§ 5 Abs. 2 Nr. 2a Inv...