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Anspruchsbegrenzung in der Hinterbliebenenversorgung
Die Regelung in einer Pensionsordnung, die den Anspruch auf Witwenrente davon abhängig macht, dass die Begünstigte im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist gem. (BB 2002 S. 1051) nicht zu beanstanden. Von der wortlautgetreuen Anwendung dieser Regelung könne nicht allein unter Berufung darauf abgesehen werden, dass die Witwe beim Tode ihres Mannes nur wenige Monate weniger als 50 Jahre alt war oder dass die Ehe bis dahin viele Jahre gedauert habe. Beide Sachverhalte rechtfertigen nicht die Annahme einer planwidrigen und deshalb im Wege der teleologischen Reduktion der anspruchseinschränkenden Regelung zu beseitigenden Härte im Einzelfall (Bezug: § 1 BetrAVG).