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Schadenersatzansprüche der BfA wegen Insolvenzverschleppung aus übergegangenem Recht?
Zahlt die Bundesanstalt für Arbeit den Beschäftigten einer GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzgeld und macht sie anschließend gegen den Geschäftsführer der GmbH Schadenersatzansprüche wegen Insolvenzverschleppung geltend, sind hierfür gem. (DB 2002 S. 1382) nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig (Bezug: §§ 2, 3 ArbGG).