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BAG 24.08.1995 8 AZR 134/94
Arbeitsrecht; | Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Arbeitsvertrages
Ein Arbeitnehmer kann sich gem. § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (hier: Abschiebung aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik im Jahre 1979) nicht auf das Fehlen einer Kündigungserklärung oder eines anderen Beendigungstatbestandes berufen, wenn der ganze Vertrag gegenstandslos geworden ist. Das ist der Fall, wenn der Zweck des Arbeitsverhältnisses durch äußere Ereignisse endgültig oder doch für unabsehbare Zeit, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar, unerreichbar geworden ist ().