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Umsatzsteuer | Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
Auch wenn die Aufteilung der Vorsteuerbeträge für ein gemischt genutztes Gebäude nach Maßgabe eines Nutzflächenschlüssels erfolgte, ist gem. rkr. (EFG 2004 S. 308) der Unternehmer berechtigt, Vorsteuerbeträge aus Erhaltungsaufwendungen oder Bewirtschaftungskosten nach Maßgabe eines Umsatzschlüssels aufzuteilen (Bezug: § 15 Abs. 4 UStG).▶VT 542/04