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BGH 04.10.1995 XII ZB 119/94

Versorgungsausgleich; | Ausgleich einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, so ist seit Einführung der sog. Spitzanrechnung (18. Satzungsänderung der VBL) für den Ausgleich dieser Versorgung nicht von dem tatsächlichen Zahlbetrag der Versorgungsrente auszugehen, sondern auf die Gesamtversorgung und den daraus zu errechnenden Wertunterschied zur Grundversorgung abzustellen ().

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