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Teilweise/vollständige Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters aus wichtigem Grund
Laut (WM 2002 S. 346 = ZIP 2002 S. 396 = BB 2002 S. 423) kann das Gericht keine bloß teilweise Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters aussprechen, wenn ausschließlich die vollständige Entziehung beantragt ist. Bei beiderseitigen Pflichtverstößen der Gesellschafter bedarf es einer Gesamtabwägung, ob eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gerechtfertigt ist.
Praxishinweise: (1) Zwischen den beiden persönlich haftenden Gesellschaftern einer KG kam es zu Auseinandersetzungen. Die Klägerin warf dem Beklagten verschiedene Pflichtverstöße vor, insbesondere eigenmächtige unberechtigte Kündigungen von Mitarbeitern. Sie ging gerichtlich gegen den Beklagten vor, u...