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Keine zwingende Mittäterschaft von Ehegatten bei Steuerhinterziehung
Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame ESt-Erklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte macht.
§ 369 Abs. 2, § 370 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO 1977; §§ 16, 25, 27 StGB
Praxishinweise: Im Streitfall wollte das FA die Ehefrau im Wege der Haftung für die auf den Ehemann entfallende ESt-Schuld in Anspruch nehmen, da es sich bei dieser Schuld um hinterzogene Beträge handelte. Der BFH lehnte eine solche „Sippenhaftung” ab. Durch die Unterschrift auf der Steuererklärung über die Zusammenveranlagung wird eine Mitverantwortung für die Angaben des Ehegatten nicht begründet, da die Unterschrift nur die eigenen Angaben des jeweiligen Ehega...