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BGH 18.10.2000 XII ZR 179/98

Mietrecht; | Einhaltung der Schriftform über Grundstücksmietvertrag (§ 566 BGB)

Nach § 566 BGB bedarf ein Mietvertrag über ein Grundstück, der für eine längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, der schriftlichen Form. Wird die Form nicht eingehalten, ist der Vertrag nicht etwa unwirksam; er gilt vielmehr - unabhängig von etwa in dem Vertrag getroffenen anderen Regelungen - als für unbestimmte Zeit geschlossen und kann nach Ablauf von einem Jahr ordentlich gekündigt werden. Wird ein in Form eines fertigen Vertragsentwurfs gemachtes Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages nur mit Änderungen angenommen und stimmt der Vertragspartner diesen Änderungen zu, so ist die gesetzliche Schriftform nicht gewahrt. Es handelt sich dabei um einen sog. Vertragsschluss durch Briefwechsel, der einer gewillkürten Schriftform (§ 127 Satz 2 BGB) genügen würde, nicht aber der gesetzlichen Schriftform i. S. von (

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