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Kein geschäftsmäßiger Folgerungserwerb bei mehreren Abtretungen
Allein der Umstand, dass dem FA die Abtretung verschiedener Steuererstattungsansprüche durch mehrere Abtretungsanzeigen jeweils nach der Entstehung des betreffenden Erstattungsanspruchs angezeigt wird, rechtfertigt nicht die Annnahme, dass ein geschäftsmäßiger Forderungserwerb vorliegt (Bezug: § 46 Abs. 2, § 46 Abs. 3, § 46 AO 1977).▶NWB LAAAB-53930
▶Praxishinweise: Die Zahl der Abtretungsanzeigen lässt für sich allein noch nicht den Schluss auf einen geschäftsmäßigen Erwerb von Abtretungen zu. Die Geschäftsmäßigkeit (= Wiederholungsabsicht) ist nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu treffen. Mehreren Abtretungsanzeigen kann durchaus nur eine zivilrechtliche Abtretung gegenüberstehen, so dass nicht zwingend von einem geschäftsmäßigen Erwerb gesprochen werden kann.