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Körperschaftsteuer | Gewinnwirksame Auflösung eines passiven Ausgleichspostens nach Abschn. 59 Abs. 5 Satz 3 KStR 1995
Der Anordnung in Abschn. 59 Abs. 5 Satz 3 KStR 1995, passive Ausgleichsposten gem. Abschn. 59 Abs. 2 KStR 1995 bei Veräußerung der Beteiligung gewinnwirksam aufzulösen, fehlt gem. nrkr. (BFH-Az.: I R 5/05, EFG 2005 S. 628) die gesetzliche Grundlage (Bezug: § 14, § 17 KStG 1997).▶NWB RAAAB-43913
▶Praxishinweise: (1) Hat sich eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) unter den Voraussetzungen des § 14 KStG verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen, erstreckt sich diese Verpflichtung auf das Ergebnis der Handelsbilanz. Im Gegenzug ist der Organträger verpflichtet, Fehlbeträge in der Handelsbilanz des Organs auszugleichen – Verlustübernahme. Die ertragsteuerliche Folge besteht darin, dass das unter Beachtung der Regelungen der §§ 15 KStG ermittelte Einkommen der Organgesellschaft vorbeh...