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Bildung einer Ansparrücklage grundsätzlich für jedes einzelne Wirtschaftsgut
Die steuerlich wirksame Geltendmachung einer Ansparrücklage nach § 7 EStG setzt gem. rkr. (EFG 2005 S. 594) grundsätzlich voraus, dass sie jeweils für ein einzelnes Wirtschaftsgut gebildet wird. Das so bestehende Bestimmtheitserfordernis und das Gebot der Nachvollziehbarkeit der Rückstellungsbildung in der Buchführung gelten entsprechend auch für Einnahmen-Überschussrechner. Eine Summenbildung aus mehreren Rücklagen ist jedenfalls dann schädlich, wenn eine exakte Zuordnung der Einzelrücklage zu den einzelnen Wirtschaftsgütern nicht möglich ist. Nach Ablauf des möglichen Investitionszeitraums kann eine bis dahin den gesetzlichen Anforderungen nicht genügende Rückstellungsbildung nicht steuerwirksam nachgeholt werden (Bezug: § 7 Abs....