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Zahlung zur Abwendung eines angedrohten Insolvenzantrags
Mit Urteil vom (IX ZR 199/03, NZI 2004 S. 201 = ZInsO 2004 S. 145) stellt der BGH nunmehr endgültig klar, dass dann, wenn der Schuldner zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht habe, leistet, dies eine inkongruente Deckung darstelle, die auch bei der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und der Kenntnis des Gläubigers hiervon ergebe.▶VT 518/04
▶Praxishinweise: (1) Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt betrifft ein in der Insolvenzpraxis häufig auftretendes Phänomen: Gläubiger, meist Krankenkassen oder FÄ, versuchen, im Vorfeld der Insolvenz mit zunehmendem psychischen Druck, der Ankündigung von Zwan...