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Einkommensteuer | Rechtsbindungswille als Voraussetzung für den Abzug einer privaten Versorgungsrente
(1) Eine private Versorgungsrente ist nicht als Sonderausgabe (dauernde Last bzw. Leibrente gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar, wenn Abweichungen vom Vereinbarten bei der tatsächlichen Durchführung des Übergabevertrags auf ein Fehlen des erforderlichen Rechtsbindungswillens schließen lassen. (2) Machen die Parteien eines Versorgungsvertrags von einer vereinbarten Wertsicherungsklausel keinen Gebrauch, lässt dies für sich allein noch keinen zwingenden Schluss auf das Fehlen des Rechtsbindungswillens zu; die Abweichung vom Vereinbarten kann aber im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung von Bedeutung sein (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 EStG).▶VT 480/04
▶Praxishinweise: Der Übergabevertrag gegen Versorgungsleistungen (vorbehaltene Erträge) ist stets privat veranlasst (kein Anschaffungsgeschäf...