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Verzicht auf Mindestentnahmerecht in einer Krisensituation der KG
Die Ausübung des Entnahmerechts (§ 122 HGB) unterliegt grundsätzlich der Treupflicht des Gesellschafters. Auch im Hinblick auf ein vertraglich eingeräumtes Mindestentnahmerecht in Höhe der auf den Gewinn entfallenden Steuern fordert die Treupflicht der Gesellschafter in einer Krisensituation der Gesellschaft, auf die Geltendmachung dieses – reduzierten – Entnahmerechts zu verzichten ( [rkr.], DB 2003 S. 935).▶VT 727/03
▶Praxishinweise: (1) Dem Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft steht von Gesetzes wegen ein jährlicher Mindestgewinnanteil i. H. von 4 % zu, sofern die Ertragssituation des Unternehmens eine derartige Ausschüttung zulässt (§ 121 Abs. 1 HGB). Überdies darf er aus der Gesellschaftskasse Auszahlungen verlangen, die nicht nur et...