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Zulagenbegünstigung bei Windenergieanlagen
Betriebe, die durch eine Windenergieanlage Elektrizität erzeugen und diese in das Netz eines Energieversorgungsunterneh- S. 619mens einspeisen, sind gem. § 3 Satz 3 InvZulG 1996 von der Zulagenförderung ausgeschlossen (Bezug: § 3 Satz 3, § 4 Satz 2 InvZulG 1996).▶VT 700/03
▶Praxishinweise: Der Gesetzgeber hat u. a. Investitionen in Betriebsstätten der Elektrizitätsversorgung von der Zulagenbegünstigung ausgenommen. Der Erzeuger ist damit nicht grundsätzlich von der Begünstigung ausgeschlossen, soweit er den erzeugten Strom selbst nutzt. Durch die Einspeisung in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens wird er aber selbst zu einem Versorger und die Zulagenbegünstigung entfällt. Eine unmittelbare Versorgung von Endverbrauchern ist nicht Voraussetzung für den Wegfall der Begünstigung.