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Umsatzsteuer | Organschaft: Ende bei Sequestration?
Im Rahmen einer Organschaft besteht gem. (n. v.) die organisatorische Eingliederung auch dann noch fort, wenn der Sequester der Organgesellschaft zwar eine vergleichbar starke Stellung wie der Organträger erhält, dem Sequester eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft aber nicht möglich ist (Bezug: § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG).
Praxishinweise: Zur Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist es nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale (finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung) in gleichem Maß feststellbar sind. Zeigt sich die Eingliederung deutlich auf zwei Gebieten, kann eine Organschaft auch dann angenommen werden, wenn die Eingliederung auf dem dritten Gebiet w...