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Umfang von neu zugeführtem Betriebsvermögen (§ 8 Abs. 4 KStG)
Der (StuB 2001 S. 1128) und mit Beschluss vom (StuB 2002 S. 354) zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen überwiegend neues Betriebsvermögen i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG als zugeführt gelten kann. Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des (a. a. O.) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden, soweit diese nicht im Einklang mit dem (BStBl I S. 455) stehen. Der BMF wird dem Verfahren, das Gegenstand des Beschlusses vom (a. a. O.) ist, beitreten. Nach Abschluss dieses Verfahrens wird hierzu gesondert Stellung genommen.