Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Feststellung der Steuerhinterziehung bei Mitwirkungsverweigerung
Gem. nrkr. (BFH-Az.: VIII R 81/04, EFG 2005 S. 246) ist der Grundsatz „in dubio pro reo” und das „nemo-tenetur”-Prinzip (Verbot zur Verpflichtung zur Selbstbezichtigung) auch im Steuerfestsetzungsverfahren zu beachten, wenn die an eine Steuerstraftat anknüpfenden steuerlichen Folgen festgestellt werden sollen.▶NWB ZAAAB-41372
▶Praxishinweise: (1) Im Streitfall ging es um die Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit einer vom Kl. nicht ordnungsgemäß deklarierten Geldanlage in Luxemburg. Wegen Ablaufs der regulären Festsetzungsverjährung war der Erlass eines Änderungsbescheids nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nur mehr möglich, wenn dem Kl. eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung zur Last zu legen war...