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Grunderwerbsteuer | Berücksichtigung eines Aufhebungsanspruchs
Wird ein Erwerbsvorgang noch vor der Entscheidung über einen gegen die ursprüngliche Grunderwerbsteuerfestsetzung eingelegten Einspruch rückgängig gemacht, ist das FA verpflichtet, einen sich aus § 16 GrEStG ergebenden Aufhebungsanspruch spätestens in der Einspruchsentscheidung zu berücksichtigen (Bezug: § 16 Abs. 1 GrEStG).▶NWB RAAAB-53017
▶Praxishinweise: Der BFH stellt klar, dass kein gesondertes Verfahren über einen Aufhebungsanspruch erforderlich ist, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung vorliegen. Liegen die Voraussetzungen (Rückabwicklung des Vertrags) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung vor, so stellt dies ein Festsetzungshindernis dar. Fehlt es aber an einer tatsächlichen und vollständigen Rückabwicklung (im Streitfall fehlende Löschun...