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BFH 16.02.2005 II R 53/03, StuB 12/2005 S. 556

Grunderwerbsteuer | Berücksichtigung eines Aufhebungsanspruchs

Wird ein Erwerbsvorgang noch vor der Entscheidung über einen gegen die ursprüngliche Grunderwerbsteuerfestsetzung eingelegten Einspruch rückgängig gemacht, ist das FA verpflichtet, einen sich aus § 16 GrEStG ergebenden Aufhebungsanspruch spätestens in der Einspruchsentscheidung zu berücksichtigen (Bezug: § 16 Abs. 1 GrEStG).NWB RAAAB-53017

Praxishinweise: Der BFH stellt klar, dass kein gesondertes Verfahren über einen Aufhebungsanspruch erforderlich ist, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung vorliegen. Liegen die Voraussetzungen (Rückabwicklung des Vertrags) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung vor, so stellt dies ein Festsetzungshindernis dar. Fehlt es aber an einer tatsächlichen und vollständigen Rückabwicklung (im Streitfall fehlende Löschun...

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