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Einkommensteuer | Kindergeldberechtigung bei Zugehörigkeit zu zwei Haushalten
Ein Kind getrennt lebender Eltern ist in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, wenn es sich bei beiden in annähernd gleichem zeitlichen Umfang aufhält. In diesem Fall ist das Kindergeld demjenigen zu zahlen, den die Eltern untereinander bestimmt haben. Auch eine vor der Trennung getroffene Bestimmung des Berechtigten bleibt wirksam, bis sie von einem Berechtigten widerrufen wird (Bezug: § 64 Abs. 2 EStG).▶NWB BAAAB-53715
▶Praxishinweise: Das für die Bestimmung des Kindergeldberechtigten geltende Obhutsprinzip (Haushaltsaufnahme und Überwiegen der Betreuung) greift dann nicht, wenn eine gleichwertige Haushaltsaufnahme bei mehreren Berechtigten vorliegt. In diesen Fällen gilt auch nicht der Unterhaltsgewährungsgrundsatz des § 64 Abs. 3 EStG, da dieser nur bei Nichtaufnahme in einen Haushalt greift. Es gelt...