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StuB 12/2003 S. 576

Persönliche Haftung der BGB-Gesellschaft

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss sich zu Schadenersatz verpflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben grundsätzlich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen (, BB 2003 S. 862).▶VT 682/03

Praxishinweise: Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH hat in einer weiteren Entscheidung die umstrittene Frage bejaht, ob neu eintretende BGB-Gesellschafter für bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 128 HGB haften müssen ().

– jg –

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